Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für Schwangere beim Umgang mit Gefahrstoffen

Im Mutterschutzgesetz gilt der Grundsatz, dass "verantwortbare" Gefährdungen nach Möglichkeiten vermieden werden müssen und "unverantwortbare" Gefährdungen definitiv zu vermeiden sind (vgl. hierzu § 9 Abs. 2 Satz 1 MuSchG in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung). Dies gilt natürlich auch für Gefahrstoffe. Ein Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetz ist oder sein kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Die Feststellung, ob eine unverantwortbare Gefährdung vorliegt, erfolgt im Rahmen der nach § 5 ArbSchG, § 10 MuSchG verpflichtend durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung. Eine unverantwortbare Gefährdung liegt dann vor, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des mögliches Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 MuSchG). Wann dies bei Gefahrstoffen vorliegt, ist nicht immer einfach zu beurteilen. In § 11 Abs. 1 Satz 2 MuSchG sind beispielshaft (im Rahmen der Regelbeispielstechnik) Gefahrstoffe benannt, bei denen von Rechts wegen die Vermutung gilt, dass diesbezügliche Tätigkeiten bzw. Arbeitsbedingungen eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. In den folgenden Anhängen werden die diesbezüglichen Stoffe kurz skizziert.

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