Videoüberwachung von Polizeidienststellen

Mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Kameras) ist die Erhebung (Videobeobachtung) und Speicherung (Videoaufzeichnung) personenbezogener Daten bei Polizeidienststellen zulässig, wenn dies in Ausübung des Hausrechts erfolgt.

So können insbesondere zur Abwehr bereichsspezifischer Gefahren Polizeidienstgebäude mittels Videokamera überwacht werden.

Die Tatsache der Videoübewachung muss hierbei für den Betroffenen erkennbar sein. So ist ggf. die Aufstellung entsprechender Hinweisschilder erforderlich. Sind allerdings die Kameras für jedermann gut sichtbar positioniert und lässt sich aus der Art der Anbringung auch die erhebende Stelle erkennen, so bedarf es keiner weiteren Kenntlichmachung mehr.

Die Verarbeitung und Nutzung der durch die Videoüberwachung gewonnenen Daten ist grundsätzlich nur im Rahmen der Hausrechtsausübung zulässig.

Von diesem Zweckbindungsgebot sind dann Ausnahmen zulässig, wenn die Daten zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, zur Verfolgung von erheblichen Ordnungswidrigkeiten oder von Straften benötigt werden.

Grundsätzlich sind, sofern die Daten gespeichert werden, sämtliche tatsächlich identifizierte Personen von dem Umstand der Speicherung zu benachrichtigen. Aufgrund zahlreicher Ausnahmetatbeständen ist diese Benachrichtungspflicht allerdings eher theoretischer Natur.

Die Videoaufzeichnungen und eventuell hieraus gefertigte Unterlagen sind spätestens nach drei Wochen nach der Datenerhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von erheblichen Ordnungswidrigkeiten oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

Ausführliche Informationen können Sie der als Anlage beigefügten PDF-Datei entnehmen.

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