Tanzveranstaltungen

Die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen (z. B. Diskothek) ist Kindern und Jugendlichen nicht uneingeschränkt gestattet.
 
Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre nicht und Jugendliche ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr bei Tanzveranstaltungen aufhalten.
 
Halten sich Kinder und Jugendliche dagegen in Begleitung der oben benannten Personen bei einer Tanzveranstaltung auf, so unterliegt der Aufenthalt diesbezüglich keiner gesetzlichen Einschränkungen.
 
Abweichend von den beschriebenen Regelungsfällen darf die Anwesenheit von Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 bis 24 Uhr gestattet werden, wenn Tanzveranstaltungen von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder die Veranstaltung der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
 
Eine schematische Übersicht über die Anwesenheitsbestimmungen finden Sie hier: "Übersicht".
 
Rock- und Popkonzerte sind keine Tanzveranstaltungen in diesem Sinne.
 
Für bestimmte Veranstaltungen (z. B. "Kinder-Disco") kann das zuständige Jugendamt Ausnahmen genehmigen.
 
Ausführliche Informationen können Sie der als Anlage beigefügten PDF-Datei entnehmen.

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