Anerkannte Träger der Jugendhilfe

Als anerkannte Träger der Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

  • auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind
  • gemeinnützige Ziele verfolgen
  • aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind
  • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten

Auf die Anerkennung besteht ein Anspruch, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind schon von Gesetzes wegen anerkannte Träger der Jugendhilfe. Eines Anerkennungsverfahren bedarf es für diese Gruppierungen daher nicht. Gleiches gilt für die Landkreise, kreisfreien und kreisangehörigen Gemeinden. Ausführliche Informationen können Sie der als Anhang beigefügten PDF-Datei entnehmen.

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