Anleinpflichten für Hunde durch Verordnungen der Gemeinden

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden einschränken.

Als große Hunde gelten Tiere mit einer Risthöhe (Schulterhöhe) von mindestens 50 cm. Kampfhunde sind, ungeachtet ihrer Größe, die in der Kampfhundeverordnung gelisteten Rassen.

Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich derartiger Verordnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse der Gemeinde abzustimmen.

Weiterhin ist bei Regelementierung dem Bewegungsbedürfnis der Hunde in der Verordnung ausreichend Rechnung zu tragen.

So ist grundsätzlich eine Verordnung, welche eine Anleinpflicht für das gesamte Gemeindegebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit vorsieht, unzulässig.

Ein Verstoß gegen eine gemeindliche Anleinverordnung kann mit Geldbuße geahndet werden.

Ausführliche Informationen können Sie der als Anlage beigefügten PDF-Datei entnehmen.

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