Anzeige- und Mitteilungspflichten

Bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel ist das Durchführungsvorhaben durch den Veranstalter bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

Die Anzeige hat grundsätzlich 48 Stunden vor Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.

 

Die Anzeige kann frühestens zwei Jahrevor dem beabsichtigten Beginn erfolgen.

 

Folgende Einzelangaben sind erforderlich:

  1. Ort der Versammlung
  2. Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns und des beabsichtigten Ender der Versammlung
  3. Versammlungsthema
  4. Der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten:
    • Familienname
    • Vorname
    • Geburtsname
    • Anschrift
  5. Bei sich fortbewegenden Versammlungen der beabsichtigte Streckenverlauf

Eilversammlungen

Entsteht der Anlass für eine Versammlung kurzfristig, so gilt die 48-Stunden-Frist nicht. Vielmehr hat die Anzeige bei der zuständigen Behörde spätestens mit der Bekanntgabe der Versammlung zu erfolgen.

 

Spontanversammlungen

Die Verpflichtung zur Anzeige entfällt gänzlich, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt.

 

Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltungsbehörde, ab Beginn der Versammlung und in unaufschiebbaren Fällen die Polizei.

 

Ausführlichere Informationen können Sie der als Anlage beigefügten PDF-Datei entnehmen.

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