Aufnahmepflicht der Krankenhäuser für psychisch Kranke

Aligbe Sicherheitsrecht

Art. 11 BayUnterbrG legt fest, welche Krankenhäuser zur Aufnahme von denjenigen Personen verpflichtet sind, welche nach dem BayUnterbrG gegen ihren Willen festgehalten werden können. Das BayUnterbrG unterscheidet zwischen objektiv geeigneten Krankenhäusern und ungeeigneten Krankenhäusern. Objektiv geeignete Krankenhäuser Krankenhäuser, in denen psychisch Kranke oder psychisch gestörte behandelt werden oder behandelt werden können, sind gem. Art. 11 Satz 1 BayUnterbrG verpflichtet, vom BayUnterbrG betroffene Personen aufzunehmen, soweit sie über die nötigen Sicherungseinrichtungen verfügen. Aufgrund Art. 95 Abs. 1 AGSG und Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BayBezO erfüllen die Bezirkskrankenhäuser in aller Regel diese Voraussetzungen. Ungeeignete Krankenhäuser Krankenhäuser, die psychisch Kranke oder psychisch Gestörte in Ermangelung von Fachabteilungen oder Fachpersonal nicht behandeln können oder die nicht über die nötigen Sicherungseinrichtungen verfügen, sind gem. Art. 11 Satz 2 BayUnterbrG zur vorübergehenden Aufnahme verpflichtet, wenn aus zwingenden Gründen eine Unterbringung in einem objektiv geeigneten Krankenhaus nicht möglich ist. Eine Ausnahme von der Aufnahmepflicht besteht u. a. dann, wenn bei Fehlen der nötigen Sicherungseinrichtungen eine Selbstgefährdung besteht oder Dritte durch den Betroffenen gefährdet werden und die Gefährdung auch nicht durch geeignete und zumutbare Maßnahmen beseitigt werden kann. Ausführliche Informationen können Sie der als Anlage beigefügten PDF-Datei entnehmen.

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