Uniformierungsverbot

Es ist verboten bei Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG) und ansonsten in der Öffentlichkeit Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer politischen Gesinnung zu tragen, sofern damit eine einschüchternde Wirkung verbunden ist.

Für Versammlungen gilt diesbezüglich Art. 7 Nr. 1 BayVersG.

Werden die Uniformen, Uniformteile oder die gleichartigen Kleidungsstücke dagegen außerhalb von Versammlungen in der Öffentlichkeit getragen, findet sich die Verbotsgrundlage dagegen in Art. 23a des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes.

Sowohl das BayVersG als auch das LStVG belegen einen Verstoß gegen das Uniformierungsverbot mit einer Geldbuße bis zu 3000 Euro.

Ausführliche Informationen können Sie der als Anlage beigefügten PDF-Datei entnehmen.

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