Vermummungsverbot

Das Verbot sich zu vermummen oder Vermummungsgegenstände mit sich zu führen, gilt gem. Art. 16 BayVersG bei Versammlungen und bei sonstigen Veranstaltungen unter freiem Himmel.

Somit sind vom Vermummungsverbot grundsätzlich sämtliche öffentliche Veranstaltungen (z. B. auch Musikfestivals) erfasst, ganz gleich, ob es sich rechtlich um Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz handelt oder nicht.

Bestimmte Veranstaltungen, wie z. B. hergebrachte Volksfeste (also folglich auch das Münchner Oktoberfest) sind vom Vermummungsverbot des Art. 16 BayVersG ausgenommen.

Eine "Vermummung" liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer Person derart verändert wird, dass eine Identifizierung durch Sichtung dieser Person nicht mehr möglich oder zumindest wesentlich erschwert ist.

Dies wird in aller Regel dadurch geschehen, dass Gesichtsteile künstlich verändert oder verhüllt werden.

Das Vermummungsverbot und das Verbot, Vermummungsgegenstände mit sich zu führen, gilt bereits auf dem Weg zu derartigen Veranstaltungen.

Ausführliche Informationen können Sie der als Anlage beigefügten PDF-Datei entnehmen.

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