Versammlungsbehörde

Zuständige Behörde für das Versammlungswesen ist im Freistaat Bayern die Kreisverwaltungsgehörde (Art. 24 BayVersG).

In aufauschiebbaren Fällen und ab Beginn der Versammlung ist zuständige Behörde die Polizei.

Bei Versammlungen unter freiem Himmel, die über die räumliche Zuständigkeit einer Kreisverwaltungsbehörde hinausgehen (sog. "überörtliche Versammlungen")und die fristgemäß (48 Stunden vor Bekanntgabe) angezeigt werden, genügt der Veranstalter seiner Anzeigepflicht, wenn er die Versammlung gegenüber einer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigt.

Bei einer überörtlichen Eilversammlung (Anlass für Versammlung entsteht kurzfristig) dagegen muss die Versammlung gegenüber allen zuständigen Kreisverwaltungsgehörden angezeigt werden.

Ausführliche Informationen können Sie der als Anlage beigefügten PDF-Datei entnehmen.

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