Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen

115 OWiG verbietet den unerlaubten Verkehr mit Gefangenen. Folglich ist es verboten, einem Gefangenen unbefugt Sachen oder Nachrichten zu übermitteln oder sich von ihm übermitteln zu lassen.

Weiterhin ist es verboten, sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Anstalt befindet, unbefugt von außen durch Worte und Zeichen zu verständigen. Gefangene Personen im Sinne des § 115 OWiG sind Personen, die sich aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung in Gewahrsam befinden. Insbesondere ist dies der Fall bei:

  • Freiheitsstrafen (§§ 38 f StGB)
  • Freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff StGB)
  • Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 ff StPO)
  • Personen, die sich bei einer strafgerichtlichen Verhandlung der Ungebühr schuldig gemacht haben (§178 GVG)

Eine wesentliche Einschränkung bildet das Merkmal "unbefugt". Diese Einschränkung ist notwendig, um harmlose Handlungen von der Vorschrift des § 115 OWiG auszunehmen.

Unbefugt handelt, wer keine Erlaubnis hat, mit dem Gefangenen zu verkehren oder eine diesbezügliche Befugnis überschreitet.

Ein Verstoß gegen § 115 OWiG kann mit einer Geldbuße von fünf bis eintausend Euro geahndet werden.

Ausführliche Informationen können Sie der als Anlage beigefügten PDF-Datei entnehmen.

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