Hinterlegung von Personalausweisen und Reisepässen als "Pfand" unzulässig

Die Hinterlegung von deutschen Reisepässen und Personalausweisen als "Pfand" ist nach deutschem Recht unzulässig.

Für Personalausweise ist dies ausdrücklich in § 1 Abs. 1 Satz 3 PAuswG festgehalten: "Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben".

Unabhängig von dieser Regelung sind aber Personalausweise und Reisepässe ohnehin nicht als "Pfand" geeignet. Beide Dokumentenarten sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. (§ 2 Abs. 2 PAuswG, § 4 Abs 4 PassG).

Unter Berücksichtigung der §§ 1205 Abs. 1 und 1207 BGB (Umkehrschluss) wird klar, dass auch aus diesem Grunde ein Personalausweis oder Reisepass als "Pfand" nicht Verwendung finden kann.

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